AGB für Heizungs- und Sanitärbedarf Urland
§ 1 Allgemeines
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle geschäftlichen Beziehungen, Lieferungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte einschl. Beratungsleistungen, Auskünfte u.ä., sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Anderslautende AGB unserer Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2 Angebote und Abschlüsse
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Bestellungen des Kunden, die als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren sind, können wir innerhalb von zwei Wochen annehmen. Vertragsabschlüsse und sonst. Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Alle Angaben von Maßen, Gewichten, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns insoweit unverbindlich. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.
3. Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Vertreter und sonstigen Betriebsangehörigen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
4. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge. Schriftlich angebotene Verkaufspreise gelten dann als Festpreise, wenn unser Angebot unverzüglich durch eine Bestellung aufgenommen wird.
5. Bei Lieferungen ab Werk können wir, wenn wir nicht ausdrücklich einen Festpreis zugesagt haben, die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Lieferwerks ermitteln. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 3 Lieferung
1. Allgemeines
1.1 Die Lieferung erfolgt nach Vorkasse und Gefahr des Kunden. Für Lieferungen ist bei Lieferungen ab Werk das Lieferwerk, bei Lieferungen ab Lager das Lager Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferungen erfolgen an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die mit der Änderung verbundenen Kosten.
1.2 Teillieferungen sind zulässig; sie gelten als selbständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten.
1.3 Lieferungen frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Zufahrt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Zufahrt, so haftet dieser für damit verbundene Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
1.4 Verpackung Die Ware reist branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt nur gemäß besonderen Vereinbarungen.
1.5 Transport- und Bruchversicherung Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmeldungen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief etc.) bescheinigt werden. Ansprüche aus den Schäden sind auf Verlangen an uns abzutreten.
2. Liefertermin und Lieferfristen
2.1 Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt haben.
2.2 Der Kunde kommt in Annahmeverzug, wenn die Ware nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen, abgerufen bzw. abgeholt wird. Im Falle des Annahmeverzugs oder der schuldhaften Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
2.3 Sofern die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
2.4 Unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen, im Falle der Unmöglichkeit voll, von der Lieferpflicht.
2.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
2.6 Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güterkraftverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
§ 4 Güte, Maße und Gewichte
1. Güte und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich nach den gültigen europäischen bzw. deutschen Werkstoffnormen, soweit nicht ausdrücklich die Anwendung ausländischer Werkstoffnormen vereinbart wird. Sofern keine EN bzw. DIN-Normen bestehen, gilt der Handelsbrauch, es sei denn, die Anwendung bestimmter Stahl-, Eisen- oder Werkstoffblätter wird ausdrücklich vereinbart. Soweit es handelsüblich ist, dass bei nach Gewicht berechneten Waren das im Werk vom Wiegemeister festgestellte Gewicht maßgebend ist, gilt dieses. Der Gewichtsnachweis gilt unter Ausschluss anderer Beweismittel mit Vorlage des Wiegezettels als erbracht.
2. Die in der Versandanzeige angegebenen Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Die Gewichte des von uns gelieferten Materials bestimmen sich im Übrigen ausschließlich nach den gültigen europäischen bzw. deutschen Werkstoffnormen, soweit nicht ausdrücklich die Anwendung anderer Werkstoffnormen vereinbart worden ist. Soweit Material üblicherweise nach Handelsgewichten berechnet wird, gelten unter Ausschluss aller theoretischen und sonst in Normen oder Vereinbarungen festgelegten Gewichte ausschließlich die im Stahlhandel der Bundesrepublik gebräuchlichen Handelsgewichte.
3. Für Lieferungen im Lagergeschäft gilt das auf unserer Waage ermittelte Gewicht; soweit rechtlich zulässig, erfolgt die Abrechnung nach Metergewichten.
4. Die farbliche Übereinstimmung bei zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen kann nicht garantiert werden.
§ 5 Mängelrüge
1. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Gewissen und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
2. Der Kunde hat die gelieferte Ware, soweit zumutbar auch durch Probeverarbeitung, bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
3. Mängelansprüche des Kunden setzen in jedem Fall voraus, dass dieser seinen nach § 377 und § 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ein Kunde, der kein Kaufmann ist, hat alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen fünf Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen.
4. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt bezüglich der ausdrücklichen bezeichneten Minderqualität nicht der Mängelrüge und gilt mit dem Verlassen des Lieferwerks oder Lagers als bedingungsgemäß geliefert.
5. Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf den Rechnungswert unserer, an dem schadensstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmengen begrenzt. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt sowie für Körperschäden auch wegen einfacher Fahrlässigkeit haften.
§ 6 Mängelhaftung
1. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist der Kunde entweder zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. In beiden Fällen sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Aus- und Einbaukosten sowie weitere Schäden ersetzen wir nicht.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit der Liefergegenstand üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat.
8. Die Verjährung im Fall eines Lieferregresses nach § 478 und § 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
9. Unser Kunde, der die gelieferte Ware an Verbraucher bzw. an einen Abnehmer weiterveräußert, der seinerseits an Verbraucher veräußert, hat sicherzustellen, dass die Rechte des Verbrauchers nicht über die gesetzlichen Rechte hinaus erweitert werden.
§ 7 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in der vorstehenden Bestimmung § 6 ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Rücksendung von uns gelieferte Waren werden nur in tadellosem Zustand nach unserer Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich eines angemessenen Unkostenanteils gutgeschrieben. Wir behalten uns vor, für dadurch entstehende Verwaltungskosten einen Abschlag von mind. 15 % des zu erstattenden Betrages, mind. jedoch 5 Euro, vorzunehmen. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen, von Maßzuschnitten oder von auf Wunsch des Käufers besonders beschaffter Waren ist ausgeschlossen.
§ 9 Zahlungsbedingungen
1. Vorkasse nach Zahlungseingang erfolgt mit üblichen Fristen der Transportunternehmen die Anlieferung
2. Barzahlung bei Abholung mit vereinbartem Termin
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde die uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Endkunden bzw. Abnehmern die Abtretung mitteilt.
2. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für Vorbehaltsware.
3. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
4. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugeben Sicherheiten obliegt uns.
§ 11 Unwirksamkeit von Klauseln Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an deren Stelle solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
§ 12 Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN Kaufrechts ist ausgeschlossen.
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